Parental responsibility in a cross-border context

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Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen

 

Artikel 21 Absatz 1 – Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

  • Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat sollten in anderen Mitgliedstaaten mit einem Mindestmaß an Verfahrensaufwand als rechtsgültig anerkannt werden.
  • Ziel von Brüssel IIa ist die unionsweite Anerkennung von Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung – im Interesse der Eltern und der Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stark unterstützt.
  • Eine Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind, in der festgelegt wird, wo und mit wem das Kind leben sollte, mit wem das Kind wann und wie lange Umgang hat, wo das Kind zur Schule gehen sollte und wer sich künftig um das Kind kümmern sollte, kann daher gemäß Brüssel IIa in jedem anderen Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) Rechtskraft besitzen. Die Entscheidung kann somit in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, rechtswirksam sein.